DAS ist jetzt auch wieder interessant für die IFPI:
"Unklar ist im Gesetz auch der genaue Anwendungsbereich. Laut der Definition des § 1 Z 5a soll es um ein Medium gehen, "das auf elektronischem Weg abrufbar ist (Website)". Ist hier die Website nur als Beispiel genannt? Worte wie "insbesondere" oder "zB" wären dann wohl nicht zuviel verlangt gewesen. Und was ist mit anderen Online-Diensten, wie Weblogs, Newsforen, FTP-Server? Nach dem bloßen Wortlaut könnte man sogar die Meinung vertreten, dass auch Tauschbörsenanbieter umfasst sind. Schließlich werden dabei Darbietungen mit gedanklichem Inhalt (Songs) verbreitet (§ 1 Z 1). Damit könnte man zwei Fliegen auf einen Schlag erledigen; die umstrittene Auskunftspflicht der Provider (siehe) wäre hinfällig, weil sich der Musikanbieter selbst mittels Impressum outen muss!" (
Quelle)
