Zitat:
Zitat von Floppy
Ähääm?
Jugenschutzgesetz Kärnten
Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen außer Haus ist ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt:
- bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 6 bis 22 Uhr,
- ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 2 Uhr
- ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Einschränkung.
Jugenschutzgesetz NÖ
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von
öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr
bis 1.00 Uhr erlaubt.
NÖ
§ 18
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen
alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B.
Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei
öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch konsumieren.
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Nicht ganz:
Zitat aus
§ 8 Kärntner Jugendschutzgesetz:
Aufenthalt an öffentlich zugänglichen Orten, Besuch öffentlicher
Veranstaltungen
(1) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist für Kinder, die nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson sind, der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ohne triftigen Grund untersagt. Für Jugendliche gilt dieses Verbot in der Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr, in den Nächten vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
(2) Kinder in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen an öffentlichen Veranstaltungen bis längstens 1.00 Uhr teilnehmen.
(3) Kinder und Jugendliche haben öffentliche Veranstaltungen so rechtzeitig zu verlassen, daß dem Aufenthaltsverbot nach Abs 1 entsprochen werden kann.
Quelle:
http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.w...f-8643efb99902