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Hahnstudios 24. November 2008 09:18

Interessantes Gerichtsurteil
 
Der deutsche Bundesgerichtshof hat am 20.11. ein interessantes Urteil zum Thema "Sampling" gesprochen.

Wird zur Zeit in allen möglichen Zeitungen und auf irgendwelchen Plattformen heiss
diskutiert.

Der Pressetext zum nachlesen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...ked=pm&Blank=1

Die Frage wird dann m.E. in Zukunft sein, was ist "freie Benutzung" und was ist ein "selbständiges Werk"!

Stee Wee Bee 24. November 2008 09:57

Ist doch eigentlich ganz klar.

Eine Beat-Loop, die man auch selbst herstellen könnte, ist frei, ein Sample mit erkennbarer Melodie (egal, wie lange) nicht.

Die BingoBoys (Pauli wird das bestätigen) hatten mal ein Problem mit einem Drum-Sample aus Tone Loc - Wild Thing (dieses markante Intro).
Nach deutscher Rechtslage wäre es frei, in Amerika gab's aber echt Troubles deswegen.

graf-d 27. November 2008 18:19

Steve weißt zufällig bei welchem LIed das "wil thing" sample ein Thema war? War das bei "how to dance"? (glaube das im Hinterstübchen zu wissen/ahnen)

Stee Wee Bee 27. November 2008 18:41

Nein, das war in der No Woman, No Cry, wenn ich mich recht entsinne.

SLAMY 9. December 2008 12:35

hab dazu auch was im Internet kürzlich gefunden:

House, Hip-Hop, Drum ’n’ Base, aber auch Produktionen anderer Stilrichtungen enthalten oftmals digitale Elemente bestehender Musikwerke. Übernommen werden Sounds, Rhythmen kurze Ausschnitte aber auch ganze Refrains (Hooklines). Rechtliche Grenzen des Samplings bleiben dabei oft unbeachtet:

Urheberrechte an einem Musikwerk (Komposition) entstehen bereits bei einer einfachen schöpferischen Leistung, sofern ein Minimum an Eigentümlichkeit bzw. Individualität vorliegt. Auf Qualität oder künstlerischen Wert kommt es nicht an. Somit kann selbst anspruchslose Unterhaltungs- und einfache Schlagermusik sowie eine darin enthaltene Melodie urheberrechtlich geschützt sein. Vergleichbar geringe Anforderungen gelten bzgl. der Lyrics zugunsten des Autors.
Verletzung von Urheberrechten

Die Übernahme von Musik- oder Textteilen aus einem fremden Werk ist rechtswidrig, wenn der übernommene Part für sich genommen Urheberrechtsschutz genießt. Ab wann die erforderliche (geringe) Schöpfungshöhe erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalles und wird vor Gericht häufig durch Sachverständige begutachtet. Entgegen landläufiger Meinung existieren keine starren Regeln wie „bis zu 2 Takte bzw. bis zu 3 Sekunden sind zulässig“. Problematisch wird es, sobald individuelle Wesenszüge des Originalwerkes übernommen werden – insbesondere bei erkennbarer Melodie. In der Übernahme solch geschützter Werkteile liegt eine Bearbeitung, die nur mit Zustimmung des (Original-) Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden darf.
Verletzung sog. Leistungsschutzrechte

Eine Missachtung der Urheberrechte des Komponisten würde auch z. B. die Leistungsschutzrechte des Sängers, Keyboarders oder anderer sog. ausübender Künstler verletzen. Oftmals werden allerdings nur kurze Samples verwandt, die als solche (noch) nicht durch ein Urheberrecht geschützt sind. Zu beachten bleibt jedoch das Tonträgerherstellerrecht. Der Grund für dieses im Urheberrechtsgesetz geregelte Recht liegt nicht in der Erbringung künstlerischer, sondern organisatorischer und wirtschaftlicher Leistung. Damit sind auch z. B. Tonträger mit Geräuschen, wie z. B. Meeresrauschen zur Meditation, geschützt.
Dürfen kleine Soundpartikel übernommen werden?

Ab wann ein solches Tonträgerherstellerrecht verletzt wird, beurteilen die Juristen unterschiedlich. Zum Teil wird schon die Übernahme einzelner Klangfetzen als Verstoß gesehen. Es handle sich eben nicht mehr um zulässige Ideenfindung, sondern um unmittelbare Entnahme eines bestehenden Samples (Sounds) aus einem bestehenden Tonträger. Ein anderer Teil der Juristen hält eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts erst für gegeben, wenn mit dem Sample ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil des Originaltonträgers in die neue Musikproduktion übernommen wird. Diese Voraussetzungen liegen zumeist vor, wenn der entnommene Teil in der neuen Musikproduktion erkennbar bleibt, seine Identität behält. In diesem Sinne entschied OLG Hamburg Mitte 2006: Aus dem „Kraftwerk“-Stück „Metall auf Metall“ wurden zwei Takte einer charakteristischen Rhythmussequenz (ca. zwei Sekunden) wiederholt in das Stück „Nur mir“ übernommen – rechtswidrig. Der Rhythmus sei erstellt worden aus mehreren zum Teil von „Kraftwerk“ selbst entwickelten Schlaginstrumenten.
Keine Ausreden, sondern Sample-Clearance

Wer mit solchen Samples „erwischt“ wird, kann sich nicht damit rausreden, er hätte die übernommene Sequenz selbst reproduziert. Zumindest bei Samples, die sich unverändert und „frei stehend“, also unvermischt mir anderen Sounds oder Samples, in der neuen Produktion wieder finden, lässt sich der Beweis durch grafische Gegenüberstellung der Frequenzkurven schnell erbringen (sog. Frequenzanalyse). Auch Argumente, man hätte das Sample leicht selbst reproduzieren können, es spiele zudem eine nur untergeordnete Rolle in der neuen Musikproduktion, zählen nicht – so jedenfalls OLG Hamburg.

Wer sicher gehen will, muss daher die Bearbeitungszustimmung des (Original-) Urhebers bzw. des durch diesen berechtigten Musikverlags einholen. Die GEMA ist für ein solches Sample-Clearance nicht zuständig.

Hahnstudios 10. December 2008 08:08

Zitat:

Zitat von SLAMY
... Wer sicher gehen will, muss daher die Bearbeitungszustimmung des (Original-) Urhebers bzw. des durch diesen berechtigten Musikverlags einholen.


Und genau daran scheitert's dann meistens!


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